UNSERE AGB's


Martin Arent Stuckateurbetrieb und Malerbetrieb- Meisterbetrieb mit Werbetechnik und Beschriftungen
Inhaber: Martin Arent
Tiefenthalerstr. 41, 67310 Hettenleidelheim
Tel.: 06351 999 79 06

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

1. Auftragsannahme
Das Angebot gilt als angenommen, wenn es vom Auftraggeber unterzeichnet wurde oder die Materiallieferung, auch Teilliefrung auf die Baustelle erfolgt ist. Bei Nichteinhaltung der Vereinbarung behält sich die Firma Martin Arent Management Consulting und Stuckateurbetrieb (nachfolgend Auftragnehmer genannt) vor, Schadensersatzansprüche in Höhe des Umsatzausfalles gegen den Auftraggeber zu erheben.

2. Ausführungsfristen
Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb von 12 Werktagen nach der Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen.

3. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistungen behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
a) durch einen Umstand des Risikobereiches des Auftraggebers,
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände,
d) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebotes nicht gerechnet werden konnte.

4. Verteilung der Gefahr
Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderer objektiv, unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer für die bereits ausgeführten Leistungen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Zu den ganz oder teilweise ausgeführten Leistungen gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihrer Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.

5. Kündigung durch Auftraggeber
Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.Für die bereits bis zu Kündigung erbrachten Leistungen steht dem Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Vergütung zu. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so hat der Auftraggeber das Recht den Vertrag zu kündigen. Die bisher ausgeführten Leistungen sind wie vertraglich vereinbart zu vergüten. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

6. Kündigung durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistungen auszuführen,
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerätDie Kündigung ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf den Vertrag kündigen werde. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB.Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

7. Haftung der Vertragsparteien
Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden, sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§ 276 und § 278 BGB). Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.

8. Vertragsstrafen
Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 – 345 BGB.Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage. Ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet. Hat der Auftraggeber die Leistungen abgenommen, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.

9. Abnahme
Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen (eine andere Frist kann vereinbart werden). Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellung, bzw. nach Beginn der Benutzung erfolgt.

10. Mängelansprüche nach BGB
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer seine Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften nach Probe als vereinbarte Beschaffenheit. Die gilt auch für Proben die erst nach Vertragsabschluss anerkannt sind.Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist vereinbart so beträgt sie für Bauwerke 5 Jahre und für arbeiten an einem Grundstück (z. B. Malerarbeiten an Fassaden) 2 Jahre. Die Mängelfrist beginnt mit der Abnahme der Leistungen. Mängelansprüche sind ausgeschlossen wenn die abgenommene Leistung durch unsachgemäßen Umgang, bzw. grobe Fahrlässigkeit beschädigt oder zerstört wird.

11. Abrechnung
Die Abrechnung der Bauleistung erfolgt nach Aufmaß und ist prüfbar abzurechnen. Die Rechnung ist übersichtlich aufzustellen, die Reihenfolge einzuhalten und die in den Vertragsbestanteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen (Aufmassprotokoll) sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen.

12. Stundenlohnarbeiten
Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Dem Auftraggeber sind Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen.

13. Zahlung
Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Material- und Gerüstkosten sind vor beginn der Ausführung der Leistungen vom Auftraggeber sofort zu entrichten. Beginn der Ausführung der Bauleistungen erfolgt erst nach Zahlungseingang der Material- und Gerüstkosten. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistung ermöglichen muss. Als Leistung gelten hierbei die geforderte Leistung, eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile. Abgeschlossene teile der Leistung können nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen festgestellt und bezahlt werden. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.Alle Zahlungen sind zu beschleunigen. Nichtvereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe der in § 288 BGB angegebenen Zinssätze, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist.

14. Streitigkeiten
Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft von Stoffen und Bauteilen, für die allgemeingültige Prüfverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen. Deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt der unterliegende Teil.Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.
Zuständiges Gericht: Amtsgericht Grünstadt

15. Hinweise zu Google Analytics
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Stand: 13.03.2012